Rechtsprechung
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.11.1985 - 1 A 151/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BauR 1986, 325
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Niedersachsen, 09.03.2012 - 1 LA 254/09
Anforderungen an die Ermessensüberprüfung einer Beseitigungsanordnung für ein …
Zwar wurde dies früher (teilweise) angenommen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 A 151/84 -, BauR 1986, 325).Wer ein Wohn- oder Wochenendhaus unzulässigerweise in einem Wald genehmigt erhält, muss sich zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens damit begnügen, dass das Grundstück im Übrigen auf Dauer bewaldet bleibt und nicht weiter mit baulichen Anlagen "möbliert" werden darf (vgl. zu Letzterem auch Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 OVG A 151/84 -, BauR 1986, 325).
Dabei ist es auch unschädlich, wenn die Behörde die Begründung der Baurechtswidrigkeit anders gefasst hat, als es nach dem die Anschauungen läuternden Widerspruchs- und Klageverfahren schließlich das Gericht tut (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 A 151/84 -, BauR 1986, 325), soweit der Behörde damit nicht eine Entscheidung anderen Inhalts untergeschoben würde.
- OVG Niedersachsen, 09.03.2012 - 1 LA 231/09
Anordnung der Beseitigung einer Maschendrahteinfriedung auf einem Pachtgrundstück …
Wer ein Wohn- oder Wochenendhaus unzulässigerweise in einem Wald genehmigt erhält, muss sich zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens damit begnügen, dass das Grundstück im Übrigen auf Dauer bewaldet bleibt und nicht weiter mit baulichen Anlagen "möbliert" werden darf (vgl. zu Letzterem auch Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 OVG A 151/84 -, BauR 1986, 325).Dabei ist es auch unschädlich, wenn die Behörde die Begründung der Baurechtswidrigkeit anders gefasst hat, als es nach dem die Anschauungen läuternden Widerspruchs- und Klageverfahren schließlich das Gericht tut (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 A 151/84 -, BauR 1986, 325), soweit der Behörde damit nicht eine Entscheidung anderen Inhalts untergeschoben würde.
- OVG Niedersachsen, 28.03.2012 - 1 LA 55/10
Anwendung des § 8 Abs. 3 NWaldLG in Bezug auf das Merkmal des erheblichen …
Für Auslegung und Handhabung des § 8 Abs. 1 NWaldLG gelten unverändert die Grundsätze, welche der Senat in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 5. November 1985 (- 1 A 151/84 -, BRS 44 Nr. 143; s. a. Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2008 - 4 LC 59/07 -, ZUR 2008, 489 = RdL 2009, 18 = NuR 2008, 348 = AUR 2008, 293 = NdsVBl.Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass in dem mit Urteil vom 5. November 1985 (- 1 A 151/84 -, aaO) behandelten Fall ein knapp 11, 57 ha großes Waldstück in 52 Parzellen von jeweils rund 2.000 m² Größe aufgeteilt und diese mit Gerätehütten, einzelne Parzellen außerdem mit Blumenbeeten, Wasserpumpen, Regenwasserbecken, Feuerplätzen und Bänken versehen werden sollten.
- OVG Niedersachsen, 09.03.2012 - 1 LA 352/07
Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen in einer Waldsiedlung
Dabei ist es auch unschädlich, wenn die Behörde die Begründung der Baurechtswidrigkeit anders gefasst hat, als es nach dem die Anschauungen läuternden Widerspruchs- und Klageverfahren schließlich das Gericht tut (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 A 151/84 -, BauR 1986, 325), soweit der Behörde damit nicht eine Entscheidung anderen Inhalts untergeschoben würde.Dabei ist es auch unschädlich, wenn die Behörde die Begründung der Baurechtswidrigkeit anders gefasst hat, als es nach dem die Anschauungen läuternden Widerspruchs- und Klageverfahren schließlich das Gericht tut (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 A 151/84 -, BauR 1986, 325), soweit der Behörde damit nicht eine Entscheidung anderen Inhalts untergeschoben würde.
- OVG Niedersachsen, 09.03.2012 - 1 LA 140/09
Ermessensüberprüfung in Fällen eines später für unwirksam erklärten …
Dabei ist es auch unschädlich, wenn die Behörde die Begründung der Baurechtswidrigkeit anders gefasst hat, als es nach dem die Anschauungen läuternden Widerspruchs- und Klageverfahren schließlich das Gericht tut (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5.11.1985 - 1 A 151/84 -, BauR 1986, 325), soweit der Behörde damit nicht eine Entscheidung anderen Inhalts untergeschoben würde.